Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/38#abs-1 (1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/38#abs-2 (2) Sofern ein Grundversorger für Haushaltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/38#abs-3 (3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/38#abs-4 (4) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 38 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 15.03.2024 – 7 U 33/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 – 5 U 1/22Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 – 27 U 19/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
- LG Frankfurt (Oder), 16.07.2010 – 6a S 108/09Zitiert von 1
- LG Berlin, 20.10.2023 – 16 O 163/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.06.2026 – 2 MK 1/22
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
- BGH, 27.01.2026 – EnZR 5/24Zahlungsanspruch eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für eine Belieferung mit Strom - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
-
19.07.2022 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.